AGB Classic Adria / Classic Adria Zadar, Croatia

AGB Classic Adria


1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
CLASSIC ADRIA (nachfolgend: VERCHARTERER) garantiert dem DIENSTLEISTUNGSNEHMER auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Unterkünften auf Wasserfahrzeugen mehrtätige Unterkünfte auf Wasserfahrzeugen, die zur Personenbeförderung auf Urlaubsfahrten vorgesehen sind. Des Weiteren garantiert sie, dass alle Wasserfahrzeuge in technisch funktionstüchtigem und gutem Zustand sind.
Personen, die eine Reservierung auf einem oder mehreren Wasserfahrzeugen bestätigt oder die Anzahlung geleistet haben (nachfolgend: DIENSTLEISTUNGSNEHMER), gehen mit dem VERCHARTERER ein Rechtsverhältnis ein und bestätigen, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl für den VERCHARTERER als auch für den DIENSTLEISTUNGSNEHMER rechtlich bindend. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Unterkünften auf Wasserfahrzeugen sind Grundlage bei der Lösung etwaiger Streitigkeiten zwischen dem DIENSTLEISTUNGSNEHMER und dem VERCHARTERER.

2. PREISE
Die Preise für die Vermittlung von Unterkünften sind in EUR ausgewiesen. Sie sind der momentan geltenden Preisliste des VERCHARTERER zu entnehmen. Die Berechnung und Bezahlung erfolgt nach dem Mittelkurs der Kroatischen Nationalbank am Tag der Zahlung inkl. MwSt. Der VERCHARTERER behält sich das Recht vor, die Preisliste ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Die angegebenen Preise beinhalten: Unterkunft auf technisch einwandfreien und sauberen Wasserfahrzeugen mit vollen Kraftstofftanks, Nutzung sämtlicher an Bord befindlicher Ausrüstung, Bootshaftpflicht- und Kaskoversicherung, Insassenunfallversicherung,  kroatische Schifffahrtserlaubnis, Betriebserlaubnis für das Wasserfahrzeug.
Im Preis nicht enthalten sind Hafengebühren sowie sonstige Gebühren anderen Marinas, Kosten für Treibstoff und sonstiger Betriebsstoffe, Parkgebühren für Pkw sowie Krankenversicherung der Besatzung.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Wasserfahrzeuge, auf denen Unterkünfte sowie die Nutzung der Ausrüstungen angeboten werden, können nur nach ordnungsgemäß erfolgter Zahlung genutzt werden. (50% bei Reservierung, der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Nutzungsbeginn fällig.) Für Reservierungen, die in einem Zeitraum von weniger als 4 Wochen vor Nutzungsbeginn erfolgen, ist der gesamte Betrag zu entrichten. Mit Leistung der Anzahlung bestätigt der DIENSTLEISTUNGSNEHMER, dass ihm sämtliche Charakteristika und Bedingungen, zu denen ihm die Unterkunft auf dem betreffenden Wasserfahrzeug angeboten wird, bekannt sind. Mit Leistung der Anzahlung werden sämtliche Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl für den DIENSTLEISTUNGSNEHMER als auch für den VERCHARTERER rechtlich bindend.

4. STORNIERUNGSBEDINGUNGEN
Kann der DIENSTLEISTUNGSNEHMER – gleichgültig aus welchen Gründen – die Nutzung der Unterkunft nicht antreten, hat er dies schriftlich mitzuteilen (E-Mail, Fax oder Post.)
Der Tag, an dem die schriftliche Mitteilung bei dem VERCHARTERER eingegangen ist, ist maßgebend für die Berechnung der Stornogebühren. Diese werden wie folgt berechnet:
- 50% des Preises bei Stornierungen bis zu 1 Monat vor Nutzungsbeginn,
- 100% des Preises bei Stornierungen von weniger als Monat vor Nutzungsbeginn.
Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER kann im Falle einer Stornierung nach vorheriger Absprache mit dem VERCHARTERER einen Ersatzmieter stellen, der all seine Rechte und Pflichten übernimmt. Anderenfalls werden die Stornogebühren wie oben angeführt fällig.
Kann der DIENSTLEISTUNGSNEHMER die Nutzung der Unterkunft aus objektiven Gründen nicht antreten (Todesfall in der Familie, Unfall mit schweren gesundheitlichen Schäden, plötzliche akute Erkrankungen, bei denen eine Behandlung nicht aufgeschoben werden kann, Probleme in der Schwangerschaft, Manöverübung des Militärs usw.) wird der bereits geleistete Betrag nicht zurückerstattet.
Der VERCHARTERER schließt jede Verantwortung im Falle von Änderungen und Undurchführbarkeit der bezahlten Dienstleistungen oder Teile dieser aus, wenn diese durch höhere Gewalt (Krieg, Unruhen, Streiks, Terroranschläge, Ökologische Katastrophen, Naturkatastrophen, Interventionen der zuständiger Behörden oder ähnliches) entstanden sind.
In jedem Fall wird hier der Abschluss einer Reiserrücktrittsversicherung empfohlen.

5.ÜBERNAHMEN DES WASSERFAHRZEUGS (CHECK-IN)
Der VERCHARTERER übergibt nur vollständig ausgerüstete Wasserfahrzeuge in technisch einwandfreiem Zustand mit vollen Kraftstoff- und Wassertanks und erwartet, dass die Wasserfahrzeuge in ebensolchem Zustand zurückgegeben werden.
Die Übergabe findet samstags zwischen 17.00 und 21.00 Uhr statt.
Wenn der DIENSTLEISTUNGSNEHMER – ohne vorherige Ankündigung – das Wasserfahrzeug nicht innerhalb von 48 Stunden nach vereinbartem Übergabetermin übernimmt, hat der VERCHARTERER das Recht auf einseitige Kündigung des Vertrags. Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER hat hierbei keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Kann der VERCHARTERER – gleichgültig aus welchen Gründen – das reservierte Wasserfahrzeug am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit nicht bereitstellen, hat ER  das Recht, ein mindestens gleichwertiges Wasserfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Sollte ihr dies in einer Frist von 24 Stunden nicht gelingen, hat der DIENSTLEISTUNGSNEHMER das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und hat Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrags. Sollte sich der DIENSTLEISTUNGSNEHMER entscheiden, auf ein Ersatzfahrzeug zu warten und das Wasserfahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Frist (24 Stunden) übernehmen, kann er einen Betrag, der dem Wert der Miete für die nicht genutzten Tage entspricht, zurückfordern. Der VERCHARTERER zahlt keine Beträge aus, die höher sind als die vereinbarten Preise und haftet auch nicht für andere Schadensersatzansprüche des DIENSTLEISTUNGSNEHMERs.
Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER ist verpflichtet, bei der Übergabe den Zustand des Wasserfahrzeugs und der Ausrüstung anhand einer Inventarliste sorgfältig zu überprüfen und umgehend auf Mängel hinzuweisen, anderenfalls wird davon ausgegangen, dass er keine Einwände hat. Etwaige versteckte Mängel am Wasserfahrzeug oder an der Ausrüstung, die der VERCHARTERER bei Übergabe nicht bekannt sein konnten, oder Mängel, die nach der Übergabe entstanden sind, berechtigen den DIENSTLEISTUNGSNEHMER nicht zur Preisminderung.
Abweichungen zwischen der tatsächliche vorhandenen Ausrüstung und Einrichtung des Wasserfahrzeugs und den Angaben auf der Inventarliste, die dem DIENSTLEISTUNGSNEHMER zur Ansicht übergeben wurde, berechtigen ihn nicht zur Preisminderung – es sei denn, die Sicherheit des Wasserfahrzeugs ist beeinträchtigt).
Mängel, Ungenauigkeiten der Instrumente oder ähnliche Probleme mit der Ausrüstung oder Einrichtung, berechtigen den DIENSTLEISTUNGSNEHMER nicht, den Check-In zu verweigern, die Reise zu unterbrechen und Rückzahlungen zu fordern – es sei denn, eine genaue Navigation nach klassischen Methoden ist nicht gewährleistet, die Sicherheit des Wasserfahrzeugs und auch der Besatzung ist beeinträchtigt und eine sichere Fahrt kann nicht gewährleistet werden. Reklamationen, die auf Vergleichen mit Wasserfahrzeugen und deren Ausrüstung anderer Charteragenturen oder auf Standards anderer Länder basieren, sind nicht rechtmäßig.
Kommt der VERCHARTERER zu der Überzeugung, dass der DIENSTLEISTUNGSNEHMER/Schiffsführer nicht über die erforderlichen Navigationskenntnisse verfügt, behält sie sich das Recht vor, das Auslaufen des Wasserfahrzeugs zu untersagen. In einem solchen Fall wird der VERCHARTERER dem DIENSTLEISTUNGSNEHMER einen Schiffsführer zur Verfügungen stellen und dafür eine Gebühr gemäß Preisliste berechnen. Sollte der Kunde, den ihm zur Verfügung gestellten Skipper nicht akzeptieren, ist der VERCHARTERER berechtigt, das Auslaufen des Wasserfahrzeugs zu untersagen, den Vertrag zu kündigen und den gezahlten Betrag einzubehalten. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Das Wasserfahrzeug wird dem DIENSTLEISTUNGSNEHMER mit sämtlichen gültigen Dokumenten (Genehmigung, Anmeldung, Konzession usw.) sowie den anderen Unterlagen aus der Schiffsmappe übergeben (Liste der Hafenämter, Tankstellen usw.) Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER ist verpflichtet, die Unterlagen mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und diese dem VERCHARTERER bei der Rückgabe des Wasserfahrzeugs (Check-out) zurückzugeben.
Sollte die zuständige Kontrollbehörde oder eine andere Behörde der Republik Kroatien eine Geldstrafe wegen unvollständig mitgeführter Schiffspapiere gegen den VERCHARTERER verhängen, wird der VERCHARTERER den DIENSTLEISTUNGSNEHMER in Regress nehmen und die Strafe mit der hinterlegten Kaution verrechnen.

6. RÜCKGABE DES WASSERFAHRZEUGS (CHECK-OUT)
Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens bis 9.00 Uhr des letzten Nutzungstages, in dem im Vertrag festgelegten Hafen zurückzugeben. Das Schiff ist ordentlich und sauber, mit vollem Kraftstofftank und bereit für die Weiterfahrt, bzw. in dem Zustand, in dem der DIENSTLEISTUNGSNEHMER es übernommen hat, zurückzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, seine Abfälle von Bord zu nehmen und diesen an der dafür vorgeschriebenen Entsorgungsstelle in der Marina zu entsorgen.
Sollte eine Weiterfahrt – gleichgültig aus welchen Gründen – nicht möglich sein, oder ist die Einhaltung des Rückgabetermins nicht möglich, ist der Leiter der Vermietungsstation zu informieren und Anweisungen einzuholen. Bei Überschreitung des Rückgabetermins wegen schlechten Wetters, hat der DIENSTLEISTUNGSNEHMER sämtliche dem VERCHARTERER hieraus entstandenen Kosten zu tragen. Aus diesem Grund wird eine sorgfältige Törnplanung empfohlen. Die Rückkehr in die Marina muss am Vorabend der Schiffsrückgabe erfolgen.
Im Falle einer Überschreitung des vereinbarten Rückgabetermins, ist der DIENSTLEISTUNGSNEHMER verpflichtet, für jeden angefangenen Tag die zweifache Tagesmiete zuzüglich aller zusätzlichen Kosten, die dem VERCHARTERER entstanden sind, zu tragen. Sämtliche aufgrund von Überschreitungen des vereinbarten Rückgabetermins entstanden Kosten gehen zu Lasten des DIENSTLEISTUNGSNEHMERs. Abweichungen von dieser Bestimmung sind nur nach Absprache zwischen dem VERCHARTERER und dem DIENSTLEISTUNGSNEHMER möglich.
Sollte das Wasserfahrzeug in einen Hafen einlaufen, der nicht vertraglich als Rückgabehafen vereinbart worden ist, hat der DIENSTLEISTUNGSNEHMER sämtliche Überführungskosten zum eigentlich vereinbarten Hafen, ggf. Strafgebühren aufgrund evtl. entstandener Verspätungen sowie sämtliche während der Überführung entstandenen Schäden, die nicht durch die Versicherung abgedeckt werden, zu tragen.
Sollte der DIENSTLEISTUNGSNEHMER – gleichgültig aus welchen Gründen – vor dem Check-out, der von einem Mitarbeiter des VERCHARTERER durchgeführt wird, das Wasserfahrzeug verlassen, haftet der DIENSTLEISTUNGSNEHMER für sämtliche seitens des VERCHARTERER festgestellten Mängel oder Schäden, die während seines Aufenthaltes an Bord entstanden sind.
Bei der Rückgabe begutachtet ein Vertreter des VERCHARTERER den Allgemeinzustand des Wasserfahrzeugs und der Ausrüstung und nimmt anhand der Inventarliste einen Abgleich mit der tatsächlich vorhandenen Ausrüstung und dem Inventar vor. (Check-out).
Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER ist verpflichtet, dem Vertreter des VERCHARTERER sämtliche etwaigen Schäden und Mängel anzuzeigen. Sollte es zur Beschädigung des Unterwasserschiffes gekommen sein, oder besteht der Verdacht, dass es zu solchen Beschädigungen gekommen sein könnte, muss eine genaue Begutachtung vorgenommen werden, entweder unter Einsatz von Tauchern oder mittels Kranen des Wasserfahrzeugs. Über die Art der Begutachtung entscheidet der VERCHARTERER, die Kosten gehen zu Lasten des DIENSTLEISTUNGSNEHMERs.
                            
7. KAUTION
Bei der Übergabe ist eine Kaution gemäß geltender Preisliste zu hinterlegen. Diese wird ohne Abzug zurückerstattet, wenn das Wasserfahrzeug unbeschädigt und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, sowie unter der Voraussetzung, dass keine Forderungen Dritter gegenüber dem DIENSTLEISTUNGSNEHMER bestehen oder angekündigt sind und dass keine Geldstrafen gegenüber dem VERCHARTERER verhängt wurden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Wasserfahrzeugs stehen.
Eine Kaution ist auch dann zu hinterlegen, wenn das Wasserfahrzeug mit Skipper gemietet wurde. Bei grober Fahrlässigkeit und/oder Verlust eines oder mehrerer Teile des Wasserfahrzeugs, hat der DIENSTLEISTUNGSNEHMER die Kosten dafür zu tragen. Der VERCHARTERER behält den entsprechenden Betrag von der Kaution ein, der dem Wert der Reparatur, dem Ersatz und/oder der Wiederbeschaffung der Ausrüstung oder des jeweiligen Teils entspricht. Sollte aufgrund der Beschädigung/Verlust des Wasserfahrzeugs/Ausrüstung eine Weitervermietung nicht mehr möglich sein, behält der VERCHARTERER den Teil der Kaution ein, der der Höhe des entgangenen Gewinns für die Dauer der Reparatur entspricht.

8. VERSICHERUNG
Das Wasserfahrzeug ist versichert für Schäden gegenüber Dritten sowie für Schäden, die von Dritten verursacht werden (Haftpflicht). Das Wasserfahrzeug verfügt ebenfalls über eine Kaskoversicherung in Höhe des angemeldeten Wertes des Wasserfahrzeugs für alle Risiken gemäß Versicherungspolice. Die Kaskoversicherung deckt Schäden ab, deren Kosten höher sind als der Betrag der hinterlegten Kaution, ausgenommen hiervon sind Schäden, die vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verursacht worden sind (gemäß den Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft).
Der VERCHARTERER haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung von Eigentum des DIENSTLEISTUNGSNEHMERs, der Passagiere und Besatzungsmitglieder sowie für an Bord oder in den Räumlichkeiten des VERCHARTERER befindliches oder zur Aufbewahrung übergebenes fremdes Eigentum. Mit Leistung der Anzahlung und Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verliert der DIENSTLEISTUNGSNEHMER sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem VERCHARTERER, die im Zusammenhang mit Verlust und/oder Beschädigung von eigenem oder fremden Eigentum stehen. Privatgegenstände der Besatzung sind nicht versichert, so dass der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung durch den DIENSTLEISTUNGSNEHMER empfohlen wird. Die Besatzung selbst ist versichert. Nicht abgedeckt sind Unfälle von an Bord befindlichen Personen sowie Verlust oder Beschädigung von Privatgegenständen und Gepäck.
Kommt es während der Nutzungszeit zur Havarie, deren Kosten nicht zu Lasten des DIENSTLEISTUNGSNEHMERs gehen (normaler Verschleiß oder Überschreitung der Haftungssumme), bedarf es für die Reparatur der Genehmigung (Anweisung) des VERCHARTERER bzw. des Leiters der Vermietungsstation.
Große Havarien sowie Havarien unter Beteiligung anderer Wasserfahrzeug sind beim nächsten zuständigen Hafenamt zu melden, für die Versicherungsgesellschaft ist ein Protokoll anzufertigen (Ablauf des Ereignisses, Schadensfeststellung), des Weiteren ist der VERCHARTERER zu benachrichtigen. Wenn der DIENSTLEISTUNGSNEHMER nicht allen Verpflichtungen nachkommt, können sämtliche Kosten für den entstanden Schaden zu seinen Lasten gehen.
Die Segel sind nicht versichert, so dass Schäden an den Segeln in voller Höhe vom DIENSTLEISTUNGSNEHMER zu tragen sind. Dasselbe gilt für Schäden am Motor, die auf Öl Mangel zurückzuführen sind. Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER ist verpflichtet, den Ölstand zu kontrollieren.
Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER kann den VERCHARTERER rechtlich nicht für Folgen haftbar machen, die auf Fehler oder Versäumnisse seinerseits zurückzuführen sind und die der VERCHARTERER gegenüber Dritten zu verantworten hat. In solchen Fällen gehen die Gerichtskosten, weder im In- noch im Ausland, zu Lasten des VERCHARTERER.

9 .PFLICHTEN DES DIENSTLEISTUNGSNEHMERS
Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER verpflichtet sich und erklärt, dass

• er dem VERCHARTERER spätestens eine Woche vor Nutzungsbeginn eine Liste der Besatzungsmitglieder und Passagiere (Crew-List) zustellen wird - mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Nummer der gültigen Ausweispapiere sowie für den Skipper die Nummer seines Bootsführerscheins.
• er in Besitz gültiger Ausweispapiere ist. Die Kosten aufgrund von Verlust oder Diebstahl während der Reise sind vom DIENSTLEISTUNGSNEHMER selbst zu tragen.
• er sich mit den an Bord befindlichen Unterlagen vertraut machen wird.
• er pflichtbewusst und sorgfältig mit dem Wasserfahrzeug, dem Inventar und der Ausrüstung umgehen und ein Logbuch führen wird, insbesondere dass er das Wasserfahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln führen und sich in jeglicher Hinsicht verantwortungsbewusst verhalten wird.
• er das Wasserfahrzeug nur in den Hoheitsgewässern der Republik Kroatien führen wird. Das Verlassen der Hoheitsgewässer der Republik Kroatien ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung seitens des VERCHARTERER gestattet.
• er nur bei sicheren Wetterbedingungen und guter Sicht unterwegs sein sowie offensichtlich gefährliche Gebiete meiden wird, eine Nachfahrt wird nicht empfohlen
• er sich den Windverhältnissen und der Fähigkeiten seiner Besatzung anpassen und den Mast, die Segel und das Tauwerk nicht unnötiger Belastung aussetzen wird.
• er den Hafen oder Liegeplatz nicht verlassen wird, wenn das Wasserfahrzeug oder ein sicherheitsrelevantes Teil nicht funktionstüchtig ist.
• er den Hafen nicht verlassen wird, wenn das Hafenamt dies untersagt bzw. ein Auslaufverbot ausgesprochen hat oder nicht ausreichend Kraftstoff vorhanden ist.
• er das Wasserfahrzeug nicht für kommerzielle Zwecke (Überführung von Waren oder Personen gegen Bezahlung), zum professionellen Fischfang, als Segelschule oder ähnliche Aktivitäten nutzen wird.
• das Wasserfahrzeug nicht weitervermieten oder Dritten zur Nutzung überlassen wird.
• sich nicht mehr Personen an Bord befinden werden, als für dieses Wasserfahrzeug vorgesehen, sowie dass sich keine Personen an Bord befinden werden, die nicht auf der Besatzungsliste stehen.
• er ohne vorherige Genehmigung des VERCHARTERER nicht an Regatten oder Wettfahrten teilnehmen wird.
• er andere Wasserfahrzeuge nicht schleppen wird und alle erforderlichen präventiven Maßnahmen ergreifen wird, um das Schleppen des Wasserfahrzeugs zu vermeiden.
• er sich damit Einverstanden erklärt, dass der Vertrag über die Vermittlung von Unterkünften gekündigt wird, wenn festgestellt wird, dass ein Mitglied der Besatzung gegen geltende Vorschriften und/oder Gesetze der Republik Kroatien verstoßen hat. Der VERCHARTERER hat dann das Recht, frei über das Wasserfahrzeug zu verfügen, ohne dass der DIENSTLEISTUNGSNEHMER einen Anspruch auf Entschädigung hat. Weiterhin wird festgelegt, dass die VERCHARTERER keinerlei Verantwortung gegenüber den zuständigen Behörden trägt, da die Verantwortung für Vergehen und/oder Straftaten beim DIENSTLEISTUNGSNEHMER selbst liegt.
• er die Verantwortung und alle dem VERCHARTERER entstandenen Kosten tragen wird, sofern diese auf Handlungen und Versäumnisse seinerseits zurückzuführen sind, und für die der VERCHARTERER materiell und strafrechtlich gegenüber Dritten verantwortlich ist.
• die Verantwortung für sämtliche während der Nutzungszeit begangenen Verstöße gegen das Schifffahrtsrecht und andere Vorschriften auch nach Ablauf der Nutzungszeit tragen wird (bis Abschluss des Falls).
• er im Falle einer Havarie, eines Unglücks oder Schadens den Verlauf des Ereignisses notieren, umgehend den VERCHARTERER verständigen, beim nächsten Hafenamt Meldung machen wird und sich von dieser, einem Arzt oder einer zuständigen Person eine Bescheinigung darüber ausstellen lassen wird.
• er Schäden an dem Wasserfahrzeug oder Ausrüstung, die aufgrund natürlicher Abnutzung entstanden sind, umgehend dem VERCHARTERER melden wird. Der VERCHARTERER verpflichtet sich, den Schaden innerhalb von 24 Stunden nach Meldungseingang zu beheben. Wenn der VERCHARTERER den Schaden innerhalb dieser Frist beheben kann, hat der DIENSTLEISTUNGSNEHMER keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Telefonnummern für die Schadensmeldung sind in den Bootsunterlagen enthalten.
• er bei Reparaturen am Wasserfahrzeug, die infolge der Nutzung durch den DIENSTLEISTUNGSNEHMER notwendig geworden sind, im Hafen bleiben wird, wobei er keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen oder sonstige Entschädigungen für die dadurch verlorenen Zeit hat. Sollte der DIENSTLEISTUNGSNEHMER keine Schuld daran tragen, hat er Anspruch auf proportionale Entschädigung (pro-rata Basis). Eine andere Form der Entschädigung ist nicht möglich.
• besteht Grund zu der Annahme, dass das Unterwasserschiff beschädigt ist, muss das Wasserfahrzeug zum nächsten Hafen gebracht werden, damit dort die Begutachtung des Unterwasserschiffes durchführt werden kann. Ggf. muss das Wasserfahrzeug an Land gekrant werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des DIENSTLEISTUNGSNEHMERs.
• er sämtliche Schäden, die durch Nachlässigkeit und Versäumnisse entstanden und nicht durch die Versicherung abgedeckt sind, für die aber der VERCHARTERER gegenüber Dritten verantwortlich ist, in voller Höhe zu tragen hat.
• für den Fall, dass das Wasserfahrzeug oder die darauf befindliche Ausrüstung verschwindet, das Wasserfahrzeug nicht mehr steuerbar ist, es zur Entziehung oder Beschlagnahme des Wasserfahrzeugs gekommen ist oder seitens einer Behörde oder seitens Dritter ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, ist umgehend den zuständigen Behörden und dem VERCHARTERER Meldung zu machen sowie eine Kopie des Polizeiberichts einzufordern.
• er die volle und ausschließliche Verantwortung im Falle einer Beschlagnahme durch eine staatliche Behörde übernimmt, die auf unverantwortliches oder illegales Handeln (kommerzieller Fischfang, Bergen von Antiquitäten usw.) während der Nutzungszeit zurückzuführen sind.
• er die alleinige Verantwortung trägt für Verschmutzungen des Meeres während der Betankung des Wasserfahrzeugs oder für die Entsorgung von Müll und Abfällen außerhalb der dafür vorgeschrieben Entsorgungsstellen.
• er täglich den Ölstand des Motors kontrolliert. Schäden oder Verluste, die auf Öl Mangel im Motor zurückzuführen sind, hat der DIENSTLEISTUNGSNEHMER zu verantworten.
• er Haustiere (Hunde, Katzen, Vögel usw.) nur nach vorheriger Zustimmung des VERCHARTERER mit an Bord nimmt. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit dem VERCHARTERER möglich. Wurde der Mitnahme von Haustieren zugestimmt, hat der DIENSTLEISTUNGSNEHMER die Zusatzkosten für die Reinigung gemäß Preisliste zu zahlen.
Die materielle und strafrechtliche Verantwortung für Verhaltensweisen, die gegen die hier übernommen Pflichten verstoßen, trägt ausschließlich der DIENSTLEISTUNGSNEHMER selbst.

10. BESCHWERDEN
Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER hat das Recht Beschwerde einzureichen, wenn er der Meinung ist, dass die Dienstleistung des VERCHARTERER unvollständig und/oder qualitativ unzureichend war. Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER kann nur eine angemessene Entschädigung fordern, wenn er bei der Rückgabe des Wasserfahrzeugs eine schriftliche Beschwerde einreicht, die eine entsprechende Dokumentation enthält. Die Beschwerde muss in schriftlicher Form erfolgen und spätestens bei der Rückgabe übergeben und sowohl vom DIENSTLEISTUNGSNEHMER als auch von einem Vertreter des VERCHARTERER unterzeichnet werden, anderenfalls verliert der DIENSTLEISTUNGSNEHMER das Recht auf begründete Beschwerde. Nachträgliche oder unvollständig dokumentierte Beschwerden werden von dem VERCHARTERER nicht berücksichtigt.
Der VERCHARTERER ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beschwerde eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der VERCHARTERER hat das Recht, die Frist für die Stellungnahme um weitere 7 Tage zu verlängern, um bei Personen, die direkt oder indirekt mit der Beschwerde in Verbindung stehen, Informationen einzuholen und die Angaben des DIENSTLEISTUNGSNEHMER zu prüfen.
Die Entschädigungszahlung kann höchstens dem Wert des beanstandeten Teils der Dienstleistung entsprechen, kann aber nicht die bereits genutzten Dienstleistungen sowie den Gesamtbetrag des Preises beinhalten. Der DIENSTLEISTUNGSNEHMER verzichtet auf die Entschädigung für nichtmaterielle Schäden, sofern diese nicht vorsätzlich von dem VERCHARTERER herbeigeführt wurden. Der VERCHARTERER übernimmt keine Verantwortung für klimatische Bedingungen, die Sauberkeit des Meers und dessen Wassertemperatur, die Sauberkeit der Marinas, Überbelegung der Reiseziele oder sonstige ähnliche Umstände und Ereignisse, die beim DIENSTLEISTUNGSNEHMER Unzufriedenheit auslösen könnten, da diese nicht mit der Qualität der gebuchten Dienstleistung in Zusammenhang stehen.


11. SCHLICHTUNG
Wenn der DIENSTLEISTUNGSNEHMER mit der Stellungnahme des VERCHARTERER nicht zufrieden ist und mit ihr zur keiner friedlichen und einvernehmlichen Einigung kommt, hat er das Recht, ein Gerichtsverfahren anzustrengen. Für alle etwaigen Streitigkeiten, die nicht friedlich gelöst werden können, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Zadar vereinbart. Es kommt kroatisches Recht zur Anwendung.
Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und sind nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien abgesprochen wurden.

12. DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN
Die Angabe persönlicher Daten seitens des DIENSTLEISTUNGSNEHMERs erfolgt freiwillig. Die persönlichen Daten des DIENSTLEISTUNGSNEHMERs sind erforderlich, um die gewünschte Dienstleistung durchführen zu können. Sie werden auch benötigt, um den Informationsaustausch mit dem DIENSTLEISTUNGSNEHMER gewährleisten zu können. Der VERCHARTERER verpflichtet sich, die persönlichen Daten des DIENSTLEISTUNGSNEHMERs nicht ins Ausland oder an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht für die Durchführung der Dienstleistung erforderlich ist. Die Weitergabe persönlicher Daten an Dritte ist erlaubt, sofern sie zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, einer Unfall- und Krankheitsfolgenversicherung, einer Schadenversicherung und Reisegepäckversicherung sowie einer freiwilligen Reise- und Auslandskrankenversicherung benötigt werden. Schließt der DIENSTLEISTUNGSNEHMER eine Versicherung ab, werden die persönlichen Daten an die Versicherungsgesellschaft weitergegeben. Die persönlichen Daten des DIENSTLEISTUNGSNEHMERs werden, gemäß dem Beschluss der Verwaltung für die Art der Erhebung, Verarbeitung und Archivierung personenbezogener Daten, in einer Datenbank archiviert. Mit Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stimmt der DIENSTLEISTUNGSNEHMERs der Nutzung seiner persönlichen Daten für Werbezwecke des VERCHARTERER zu.


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